BGH macht Facebook-Nutzern nach Datendiebstahl Hoffnung | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 11.11.2024 15:48, aktualisiert am 11.11.2024 16:42

BGH macht Facebook-Nutzern nach Datendiebstahl Hoffnung

Anfang April 2021 wurden Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. (Archivbild)  (Foto: Uli Deck/dpa)
Anfang April 2021 wurden Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. (Archivbild) (Foto: Uli Deck/dpa)
Anfang April 2021 wurden Daten von rund 533 Millionen Facebook-Nutzern aus 106 Ländern im Internet öffentlich verbreitet. (Archivbild) (Foto: Uli Deck/dpa)

Nach einem Datendiebstahl bei Facebook können viele Betroffene auf Schadenersatz hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) machte in einer vorläufigen Einschätzung deutlich, dass schon der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten dafür ausreichen könnte. Dieser müsse nachgewiesen werden, jedoch nicht etwaige immaterielle Schäden wie besondere Befürchtungen oder Ängste, sagte der Vorsitzende Richter des sechsten Zivilsenats, Stephan Seiters, in Karlsruhe. Sein Urteil will der BGH aber erst später sprechen. Es ist entscheidend für zahlreiche andere Verfahren an deutschen Gerichten.

Mehr als eine halbe Milliarde Betroffene weltweit

Hintergrund ist ein Datenschutzvorfall: Im April 2021 hatten Unbekannte Daten von rund 533 Millionen Nutzerinnen und Nutzern aus 106 Ländern öffentlich im Internet verbreitet, die sie abgegriffen hatten, indem sie eine Funktion zur Freunde-Suche in dem sozialen Netzwerk ausnutzten. Hiergegen hagelte es Klagen, die bisher an Land- und Oberlandesgerichten zum Großteil keinen Erfolg hatten. Eine höchstrichterliche Klärung steht aber noch aus. 

Der BGH hat sich nun eine neue Möglichkeit zunutze gemacht und einen Fall zu einem Leitentscheidungsverfahren bestimmt. Der sechste Zivilsenat will hierbei grundlegende Rechtsfragen klären - etwa ob der Verlust der Kontrolle über die betroffenen Daten einen immateriellen Schaden begründet und wie dieser zu bemessen wäre. (Az. VI ZR 10/24)

Nutzerfreundliche Sichtweise 

Richter Seiters erklärte, im konkreten Fall aus Nordrhein-Westfalen habe der Kläger angegeben, seine Telefonnummer nur gezielt weiterzugeben. Nach dem Diebstahl habe der Mann nach eigenen Angaben unter anderem großes Unwohlsein empfunden und ein manifestiertes Misstrauen gegenüber E-Mails und SMS gehabt.

Auch mit Blick auf mögliche künftige Schäden erwägt der Senat nach vorläufiger Einschätzung eine nutzerfreundliche Auslegung. Immerhin seien die Rechte der informellen Selbstbestimmung und des Schutzes personenbezogener Daten verletzt, erläuterte Seiters.

Das Landgericht Bonn hatte der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger 250 Euro zugesprochen, wie Seiters sagte. Das Oberlandesgericht Köln wies die Klage hingegen in zweiter Instanz ab. Gegen diese Entscheidung ist der Mann am BGH in Revision gegangen.

Meta hält Klagen für haltlos

Der BGH-Anwalt des Facebook-Mutterkonzerns Meta, Christian Rohnke, mahnte, die Darlegungsansprüche nicht zu sehr abzusenken. Auch reicht aus seiner Sicht der bloße Kontrollverlust nicht aus, um Schaden geltend zu machen. „Wenn überhaupt kann immaterieller Schaden in belästigenden Anrufen liegen.“ Hier müsse aufgezeigt werden, dass die Zahl gestiegen sei. Auch müssten Kläger laut Rohnke Indizien vorweisen, dass sie wegen des Vorfalls beispielsweise nun ängstlich seien - etwa indem sie ihre Rufnummer wechselten.

Meta ist überzeugt, die Klagen seien haltlos und unbegründet. „Bei diesem Vorfall wurden keine Facebook-Systeme gehackt und es gab keinen Datenschutzverstoß“, betonte Rechtsanwalt Martin Mekat von der Kanzlei Freshfields nach der Verhandlung. Er verwies auf mehr als 6.000 ähnliche Fälle, die Meta schon an deutschen Gerichten gewonnen habe.

© dpa-infocom, dpa:241111-930-285673/2


Von dpa
north