Vom Dieselskandal betroffene Autokäufer bekommen keinen Schadenersatz vom Hersteller eines manipulierten Motors, der in Fahrzeugen eines anderen Autoherstellers verbaut ist. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag klar und wies damit die Klage eines Fahrzeugbesitzers ab, in dessen Porsche ein Audi-Motor verbaut war.
Ansprüche auf Schadenersatz können grundsätzlich nicht an den Hersteller des Motors, sondern müssten an den Hersteller des Autos gerichtet werden, sagte die Vorsitzende Richterin des Diesel-Senats, Eva Menges, bei der Urteilsbegründung. Der Autobauer nämlich stelle den Käufern der von ihm hergestellten Fahrzeuge die Bescheinigung dafür aus, dass das Auto den europäischen Normen entspreche und garantiere die Einhaltung aller Rechtsakte. Der Motorhersteller habe damit nichts zu tun.
iese sogenannte Übereistimmungsbescheinigung muss jedem Auto vom Hersteller beigelegt werden. Er bescheinigt damit, dass mit dem Auto alles seine Ordnung hat und es die EU-rechtlichen Vorgaben einhält.
Auch gebe es im vorliegenden Fall keine sittenwirdrige vorsätzliche Absicht des Motorherstellers. Er sei mithin weder als Gehilfe noch Mittäter des Autobauers Porsche zu betrachten.
Geklagt hatte ein Mann, der im Jahr 2019 einen gebrauchten Porsche Macan kaufte, in dem der mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehene Audi-Motor EA897 verbaut war. Fahrzeuge mit diesen Motoren waren wegen manipulierter Abgaswerte vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen und ein Software-Update angeordnet worden.
Der Käufer war vor dem Landgericht Osnabrück erfolgreich gewesen und hatte den Wert des Autos abzüglich der Nutzung in großen Teilen zugesprochen bekommen. Vor dem Oberlandegericht Oldenburg aber scheiterte er. Zu Recht, wie der Diesel-Senat nun entschied.
Der Mann hatte auch nicht darlegen können, ob Audi als Motorhersteller in dem Auto zum Zeitpunkt des Kaufes schon die Abschalteinrichtung durch das Software-Update entfernt hatte oder ob dies erst nach Vertragsschluss geschah. Stattdessen habe sich der Mann auf „Nichtwissen“ berufen. Das reiche ebenfalls nicht aus, um eine Haftung zu begründen, hatte Menges während der Verhandlung am Vormittag bereits gesagt. Der BGH bezog sich hierbei auch auf sein Grundsatz-Urzeil vom 26. Juni. Demnach muss der Autokäufer beweisen, dass überhaupt eine Abschalteinrichtung, unzulässig oder nicht, vorhanden ist.
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