TV-Satiriker Jan Böhmermann will einem Imker aus Meißen die Werbung mit seinem Namen und seinem Bild für bestimmte Honigprodukte verbieten. Da der Unternehmer, der zuvor unfreiwillig in dessen Sendung „ZDF Magazin Royale“ aufgetaucht war, eine Unterlassungserklärung ablehnte, klagte Böhmermann. Nun trafen sich dessen Anwälte und der Bienenzüchter im Dresdner Landgericht zunächst zum Gütetermin. Ein Vergleich gelang vor der Zivilkammer nicht, nun soll am 8. Februar ein Urteil in der Sache verkündet werden.
Böhmermann sieht seine Persönlichkeitsrechte verletzt, weil auf einem Plakat im Supermarkt mit dessen Konterfei und Namen für einen „Beewashing-Honig“ geworben wird. Den hatte der Bienenzüchter kreiiert, nachdem der Moderator in der Sendung am 3. November 2023 den sächsischen Unternehmer benannt und ohne Einverständnis auch dessen Bild gezeigt hatte, beschrieb die Richterin den Sachverhalt. Es sei in der Sendung um Kritik an Firmen gegangen, die unter Ausnutzung von Unwissenheit mit Patenschaften für Honigbienen Geld machten. Sie würden damit „Beewashing“ als eine Form des Greenwashings betreiben - ein Wortspiel aus Greenwashing und dem englischen Begriff für Bienen, so der Tenor des Fernsehbeitrags.
Der Imker habe versucht, mit dem Honig „auf gleicher Ebene in satirischer Form“ zu reagieren. Wegen eines Werbeplakats mit Foto von Böhmermann aus der betreffenden Sendung wurde er daraufhin verklagt. Es sei angesichts der Bekanntheit des Klägers eindeutig erkennbar, dass es sich um Satire handelt, argumentierte der Verteidiger. Sein Mandant bewerbe das Produkt mit einer Figur, die ihn Wochen zuvor „durch den Kakao“ gezogen habe, und spiele damit den Ball zurück.
Aus Sicht der Gegenseite wird der Eindruck erweckt, dass ihr Mandant für das Produkt wirbt. Die Nutzung des Begriffs dafür werde nicht angegriffen, sagte der Anwalt, „es geht nur um Namen und Bild“. Der Imker will eine Grundsatzentscheidung. Das Format der Sendung nenne sich Investigationssatire und sei durch diese Mischform „nahezu unangreifbar“, begründete dessen Anwalt. Ob der Versuch seines Mandanten, sich unmittelbar zu rehabilitieren, „zulässig ist und wo die Grenzen da liegen, ist eine hochspannende Frage, die der BGH bisher noch nicht beantwortet hat“.
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