Dashcams sind kleine Kameras für die Windschutzscheibe oder das Armaturenbrett, die das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Allerdings liegt bei einer Aufzeichnung ohne Anlass ein Verstoß gegen den Datenschutz vor.
Bei einem entsprechendem Anlass wie einer Sachbeschädigung kann ein Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung die Daten aber zur Beweisaufnahme durchaus zulassen. Das zeigt ein Urteil (Az.: 13 Sa 624/22) des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
In dem Fall ging es um zwei städtische Mitarbeiter. Der eine stellte früh am Morgen sein Fahrzeug auf dem Parkplatz der Stadtverwaltung ab. Sein Kollege parkte sein Auto kurz danach ebenfalls dort. Als der erste am Vormittag zurückkehrte, fand er an der Beifahrer- und Schiebetür Kratzer. Er beschuldigte den Kollegen und klagte auf Schadenersatz in Höhe von rund 1730 Euro.
Als Beweis wollte er entsprechende Aufnahmen seiner Dashcam einbringen, die die Aufzeichnung beginnt, sobald sich jemand dem Fahrzeug nähert. Die Videos zeigten zwar nicht die Sachbeschädigung. Doch auf der Tonspur seien Kratzgeräusche kurz nach dem Einparken des Kollegen zu hören. Intensität und Geräuschmuster würden für das mutwillige Zerkratzen durch den Kollegen sprechen.
Dieser bestritt die Tat. Vielmehr behauptete er, die aufgenommene Tonspur könnte auch seine Schritte auf dem vereisten Parkplatz oder das Einklappgeräusch seines Seitenspiegels wiedergeben. Zudem widersprach er der Verwertung der Aufnahmen der Dashcam. Diese hätte datenschutzrechtlich unzulässige Bild- und Tonaufnahmen gemacht.
Das Gericht war der Auffassung, die Aufzeichnung dennoch als Beweis heranziehen zu können. Zwar ist eine Aufzeichnung ohne Anlass durch eine Dashcam ein Verstoß gegen den Datenschutz. Doch bei der gebotenen Interessenabwägung bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung führt das laut Gericht zu keinem Verbot als Beweismittel.
Das Gericht kündigte an, die Aufzeichnungen sowie die beiden Fahrzeuge genauer untersuchen zu wollen. Es schlug den beiden Parteien aber eine Verständigung vor. Darauf gingen beide noch vor der Beweisaufnahme ein.
So zahlte der Beschuldigte die eine Hälfte des Schadens an den Kläger, die andere an eine gemeinnützige Organisation. Außerdem einigte man sich darauf, dass der Beklagte keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kläger wegen eventueller Datenschutzverstöße geltend machen kann.
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