Braucht es das wirklich jetzt schon? Wie muss es aussehen? Und wo wird es am besten verwahrt? Wenn es ums Testament geht, sind viele Menschen unsicher. Kein Wunder: Laien können beim Erstellen ihres letzten Willens einiges falsch machen. Diese Fehler sollten Sie vermeiden.
Wer soll nach dem eigenen Tod eigentlich was bekommen? In dieser Frage vertrauen noch immer viele Menschen auf die gesetzlichen Regelungen, sagt Rechtsanwalt und Notar Jürgen Krüger. Die Folge: Sie erstellen erst gar kein Testament. Der Sprecher der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer rät aber grundsätzlich dazu, das zu tun - selbst wenn sich die eigenen Vorstellungen nicht von der gesetzlichen Erbfolge unterscheiden. Ein Grund: Mit einem Testament lässt sich besser steuern, welche konkreten Vermögensgegenstände an welchen Erben gehen sollen.
Auf die gesetzliche Erbfolge zu vertrauen, ist Krüger zufolge besonders dann nachlässig, wenn man die Erbfolge gar nicht kennt und nur davon ausgeht, dass die den eigenen Vorstellungen entspricht. Denn das führe häufig zu Erbstreitigkeiten unter den Erben.
Besonders viel Unsicherheit erlebt Rechtsanwalt Prof. Andreas Frieser bei Ehepaaren. Die würden regelmäßig davon ausgehen, dass der überlebende Partner im Todesfall des anderen zum Alleinerben wird. „Dies ist nicht zwingend der Fall“, stellt der Vorsitzende des Ausschusses Erbrecht im Deutschen Anwaltvereins (DAV) klar. Immerhin würden ohne Testament laut gesetzlicher Erbfolge auch mögliche Kinder bedacht.
„Ein vielfach verbreiteter Fehler ist die Errichtung eines Testaments unter Verwendung des eigenen Computers und Druckers“, sagt Rechtsanwalt Jürgen Krüger. Selbst wenn das Testament inhaltlich in Ordnung wäre, wäre es in dieser Form doch unwirksam.
Eine letztwillige Verfügung muss entweder handschriftlich verfasst und unterschrieben werden - samt vollständigem Datum und Ort, an dem sie niedergeschrieben wurde. Oder aber sie muss von einem Notar errichtet und beurkundet werden.
Wichtig: Das handschriftliche Testament darf nicht von irgendjemandem geschrieben sein, sondern muss die Handschrift des Testierenden tragen, sagt Andreas Frieser.
Wachsweiche Formulierungen, die Interpretationsspielraum lassen, sind Gift für jedes Testament. Und doch kommen sie laut Sven Gelbke vom Portal „Die Erbschützer“ häufiger vor als man denken würde. Etwa: „Wer sich vor meinem Tod am meisten um mich gekümmert hat, wird mein Erbe.“ Oder: „Ein großer Teil unseres Vermögens soll einer gemeinnützigen Organisation zugutekommen.“
In solchen Fällen müssen sich später oft Gerichte damit auseinandersetzen, wie der letzte Wille genau zu verstehen und auszulegen ist. Gelbkes Rat: „Achten Sie auf eindeutige Formulierungen und lassen Sie zumindest einen Dritten gegenlesen.“
Ungünstig ist auch, wenn Laien rechtliche Fachbegriffe falsch verwenden - etwa das „Vererben“ und „Vermachen“ gleichbedeutend nutzen, obwohl es im juristischen Sprachgebrauch grundlegende Unterschiede gibt. Solche Unachtsamkeiten können später zu erheblichen Auseinandersetzungen führen. Vermeiden lässt sich das etwa durch eine begleitende Beratung beim Fachanwalt für Erbrecht.
„Das beste Testament nützt nichts, wenn es im Sterbefall nicht aufgefunden wird“, sagt Jürgen Krüger. Oder schlimmer noch: Zwar aufgefunden, dann aber mutwillig vernichtet wird, um die testamentarischen Anordnungen des Erblassers zu verhindern.
Beidem können Erblasser vorbeugen, indem sie ihr - auch handschriftliches - Testament in die amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht geben. Ein notariell errichtetes Testament wird Jürgen Krüger zufolge ohnehin dort aufbewahrt.
Umfasst der letzte Wille mehrere Seiten, sollten diese unbedingt entsprechend durchnummeriert sein, rät Sven Gelbke. Also wie folgt: Seite 1 von 5, Seite 2 von 5 und so weiter. So könnten spätere Manipulationen, etwa durch das Entfernen von Seiten, besser verhindert werden. Sinnvoll sei zudem, jede Seite einzeln mit Ort, Datum und Unterschrift zu versehen.
Ein Testament zu errichten, ist nicht erst im Alter sinnvoll. „Gerade für jüngere Menschen mit minderjährigen Kindern besteht häufig ein Bedürfnis für ein Testament“, sagt Jürgen Krüger. Darin sollte dann nicht etwa nur die Erbfolge geregelt, sondern auch die Frage geklärt werden, wer den Nachlass im Ernstfall für die minderjährigen Kinder verwalten soll und wer im Todesfall beider Elternteile als Vormund infrage kommt.
Insbesondere dann, wenn ein Testament schon in jungen Jahren niedergeschrieben wird, können sich die Lebensumstände im Laufe der Jahre grundlegend ändern. Unvorhergesehene Vermögenszuwächse oder Änderungen in der Familienkonstellation können dazu führen, dass sich der letzte Wille ändert und das Schriftstück gegebenenfalls überholt ist. Jürgen Krüger rät daher, das Testament etwa alle drei bis fünf Jahre zu überprüfen und wenn nötig auf die veränderten Lebensumstände anzupassen.
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