Manchmal kann man mit seinem Hobby durchaus Geld verdienen. Für solche Einnahmen werden aber nicht automatisch Einkommensteuern fällig. Besteht keine Möglichkeit, mit dem Hobby auf Dauer Gewinne zu erzielen, werden solche Tätigkeiten vom Finanzamt als Liebhaberei behandelt.
Das heißt: «Wer aus seinem Hobby ab und zu und nicht auf lange Sicht Einnahmen erzielt, muss diese nicht in der Einkommensteuererklärung angeben», erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Aber Vorsicht: Umsatzsteuer kann trotzdem anfallen, wie ein Urteil des Finanzgerichts Münster zeigt (Az.: 5 K 3037/19 U).
In dem Fall hatte eine Hundezüchterin keine Umsatzsteuer abgeführt, da sie ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstufte. Die Ausgaben seien höher als die Einnahmen, so die Argumentation. Da die Einkünfte aber in manchen Jahren über der zu diesem Zeitpunkt gültigen Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro im Jahr lagen, setzte das Finanzamt Umsatzsteuern fest.
Zu Recht, entschied das Finanzgericht Münster. In diesem Fall seien Umsatzsteuern fällig, da die Einnahmen eine gewisse Grenze überschreiten. Für diese Einteilung muss nur eine gewerbliche und nachhaltige Tätigkeit am Markt zur Erzielung von Einnahmen vorliegen. Die Absicht, Gewinne zu erzielen, ist nicht notwendig. Dass die Einnahmen der Hundezucht allein nicht zum Leben reichten, sei für die Umsatzsteuer nicht relevant.
Wer in ähnlichen Fällen vermeiden will, Umsatzsteuer abzuführen, sollte die Kleinunternehmergrenze im Blick behalten. Seit Anfang 2020 gilt eine neue Grenze: «Wer nicht mehr Einnahmen als 22.000 Euro im Vorjahr erzielt hat, muss keine Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn er sich dort als Kleinunternehmer anmeldet», sagt Daniela Karbe-Geßler.
Die Grenze bezieht sich immer auf das Vorjahr. Im laufenden Jahr dürfen nicht mehr als 50.000 Euro eingenommen werden.
Es lohnt sich also darauf zu achten, dass die Hobbyeinnahmen nicht die Grenzen übersteigen. Aufzeichnungen sollten daher immer erfolgen.
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