Dass im Mietrecht eine fiktive Schadensberechnung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer Entscheidung bestätigt (Az.: VIII ZR 280/21).
Im konkreten Fall hatte der Mieter geforderte Reparaturen trotz Frist nicht ausgeführt. Der Vermieter ließ daraufhin manches selbst erledigen, anderes stand noch aus. Vom ehemaligen Mieter forderte er eine Summe, die auf einem Kostenvoranschlag für alle Schäden beruhte.
Die Klage des Vermieters hatte vor Amts- und Landgericht keinen Erfolg gehabt. Am BGH landete der Fall wegen der Frage der fiktiven Kostenberechnung. Die Karlsruher Richter hoben das Urteil des Landgerichts auf und verwiesen den Rechtsstreit wieder dorthin zurück. Hier soll nun neu verhandelt und über Grund und Höhe der Ansprüche entschieden werden.
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