Fällt ein Flug wegen eines heftigen Wintereinbruchs aus, haben Passagiere dennoch bestimmte Rechte.
Sie können sich den Flugpreis erstatten lassen oder auf eine Ersatzbeförderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt pochen. Das gilt auch bei Flugverspätungen ab fünf Stunden, so die Schlichtungsstelle für öffentlichen Personenverkehr (söp), die als neutrale Instanz bei Zwist zwischen Reisenden und beispielsweise Airlines vermittelt.
Während der Wartezeit stehen Passagieren bei Flugausfällen oder größeren Verspätungen auch sogenannte Betreuungsleistungen zu: Also etwa Mahlzeiten und Getränke sowie zwei kostenlose Telefonate.
Ab wann einem das konkret zusteht, hängt laut der söp bei Verspätungen von der Flugstrecke ab. Auf Kurzstrecken bis 1500 Kilometer können die Leistungen demnach schon ab einer Verspätung von zwei Stunden eingefordert werden, bei der Mittelstrecke von 1500 bis 3500 Kilometer ab drei Stunden, bei verspäteten Langstreckenflügen von mehr als 3000 Kilometer ab vier Stunden Verzug.
Ist kein Flug oder eine anderweitige Beförderung ans Ziel am selben Tag mehr möglich, muss die Airline gegebenenfalls für ein Hotelzimmer und den Transfer vom Flughafen dorthin aufkommen, so die söp weiter, die online die wichtigsten Fluggastrechte zusammenfasst.
Und was ist, wenn die Fluggesellschaft keine Unterstützung und Betreuung von sich aus anbietet? Dann kann man sich selbst kümmern, sollte die Belege aber aufheben, um die Kosten im Nachgang gegenüber der Airline geltend machen zu können.
Eher schlecht sieht es bei winterbedingten Flugverzögerungen mit zusätzlichen Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung aus.
Solche widrigen Wetterbedingungen zählen oft als außergewöhnlicher Umstand, der nicht im Einflussbereich der Airline liegt, was sie damit von solchen Zahlungen entlastet. Darauf weist das Fluggastrechte-Portal Flightright hin.
Allerdings gilt: Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen zu vermeiden. Was genau hier angemessen ist, beschäftigt immer wieder die Gerichte.
So gab es schon Urteile, die Verspätungen in Folge einer notwendigen Enteisung des Fliegers nicht als außergewöhnlichen Umstand sahen. In diesem Fall stand den Passagieren dann eine Entschädigung zu.
Wichtig: All diese Angaben gelten für den Fall, dass man den Flug direkt bei der Airline gebucht hat. Bei Pauschalreisen wiederum ist der Reiseveranstalter bei Flugproblemen in aller Regel der erste Ansprechpartner.
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