Glättegefahr: Wer muss Schnee und Eis beseitigen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 10.11.2023 14:26

Glättegefahr: Wer muss Schnee und Eis beseitigen?

Der Grundstückeigentümer muss die Gehwege während der Wintermonate sicher und begehbar halten. (Foto: Matthias Bein/dpa/dpa-tmn)
Der Grundstückeigentümer muss die Gehwege während der Wintermonate sicher und begehbar halten. (Foto: Matthias Bein/dpa/dpa-tmn)
Der Grundstückeigentümer muss die Gehwege während der Wintermonate sicher und begehbar halten. (Foto: Matthias Bein/dpa/dpa-tmn)

Wenn der erste Schnee fällt, ist die Freude bei vielen Menschen groß. Woran Grundstückseigentümer und Mieter aber denken sollten: Schnee und Eis sorgen auch für Glättegefahr. Und diese sollten sie besser schnell beseitigen - ansonsten kann es teuer werden. Das rät der Bund der Versicherten (BdV).

Denn Eigentümerinnen und Eigentümern eines Grundstücks obliegt die sogenannte Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen dafür sorgen, dass das Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Dafür sollte der Schnee geräumt und bei Glätte entsprechend gestreut werden - bei Bedarf auch mehrmals am Tag.

Werden die Gefahrenstellen nicht beseitigt, machen Eigentümerinnen und Eigentümer sich schadenersatzpflichtig, sollten Passanten stürzen.

Mieterinnen und Mieter sind übrigens ebenfalls oft in der Pflicht - immer dann, wenn Eigentümerinnen und Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht auf die Mietparteien übertragen. Ein prüfender Blick in den Mietvertrag gibt Aufschluss.

Privathaftpflicht schützt bei Schadenersatzforderungen

Passiert tatsächlich etwas, weil Eigentümer oder Mieter ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind, können Privathaftpflichtversicherte mit dem Schutz ihres Anbieters rechnen, so der BdV. Die Police steht zum einen bei berechtigten Schadenersatzforderungen ein und wehrt andererseits unberechtigte Forderungen ab.

Eigentümerinnen und Eigentümer eines unbebauten Grundstücks oder jene, die die Verkehrssicherungspflicht nicht an ihre Mietparteien übertragen haben, sollten prüfen, ob die Privathaftpflichtversicherung ausreicht. Der BdV weist darauf hin, dass für den umfassenden Schutz in solchen Fällen oft eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig ist.

Übrigens: Auch die Beseitigung von möglichen Schneemassen auf dem Dach oder Eiszapfen an Dachvorsprüngen gehört zu den Pflichten von Eigentümerinnen und Mietern, so der IVD. Wo das gefahrlos möglich ist, sollten Betroffene selbst tätig werden. Wenn nicht, können Fachleute helfen - zum Beispiel von einer Dachdeckerfirma.

Kosten für Fremdvergabe sind steuerlich absetzbar

Wer für das Räumen, Streuen oder Eiszapfenbeseitigen einen Dienstleister beauftragt, kann Teile der Kosten von der Steuer absetzen, teilt die Lohnsteuerhilfe Bayern mit. Der Winterdienst gilt als haushaltsnahe Dienstleistung. Berücksichtigt werden in der Steuererklärung allerdings nur 20 Prozent der Kosten, höchstens aber 4000 Euro. Materialkosten für das Streugut müssen selbst getragen werden, absetzbar sind nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten.

Bei Eigentümern, die die Kosten für den Winterdienst über die Nebenkostenabrechnung an ihre Mieter weiterreichen, profitieren ausschließlich die Mieter von der Steuerersparnis.

Wichtig für die Absetzbarkeit: Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen die einzelnen Posten auf der Rechnung gesondert ausgewiesen werden, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Außerdem muss der Rechnungsbetrag überwiesen werden - wer bar zahlt, geht leer aus.

© dpa-infocom, dpa:231110-99-899663/2


Von dpa
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