Halloween-Schäden? Oft schützt die Privathaftpflicht | FLZ.de

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Veröffentlicht am 30.10.2024 17:04

Halloween-Schäden? Oft schützt die Privathaftpflicht

Streiche sind bei Kindern an Halloween sehr beliebt. Entstehen dabei Schäden, ist die Privathaftpflichtversicherung die erste Anlaufstelle. (Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn)
Streiche sind bei Kindern an Halloween sehr beliebt. Entstehen dabei Schäden, ist die Privathaftpflichtversicherung die erste Anlaufstelle. (Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn)
Streiche sind bei Kindern an Halloween sehr beliebt. Entstehen dabei Schäden, ist die Privathaftpflichtversicherung die erste Anlaufstelle. (Foto: Arne Dedert/dpa/dpa-tmn)

Mit dem Grusel-Outfit versehentlich Nachbars Auto beschädigt? Oder hat der herabfallende Kürbis einen Passanten verletzt? Dann ist die Privathaftpflichtversicherung jetzt Ihre Anlaufstelle Nummer eins. Denn auch an Halloween kommt die Police für Schäden auf, die Sie anderen schuldhaft zufügen.

Laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) gilt das in der Regel auch dann, wenn der Schaden fahrlässig oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, also wenn die Folgen der Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit absehbar waren. „Wenn aber ein Schaden absichtlich – also mit Vorsatz - herbeigeführt wurde, springt die Privathaftpflichtversicherung nicht ein“, sagt die stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin Anja Käfer-Rohrbach - etwa bei mutwilliger Sachbeschädigung oder Körperverletzung.

Kinder sind mitversichert, aber es gibt Ausnahmen

Über die Privathaftpflicht der Eltern sind in der Regel auch die eigenen Kinder abgesichert - mindestens bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder bis sie heiraten. Allerdings: Kinder unter sieben Jahren gelten als deliktunfähig. Schäden, die junge Kinder verursachen, sind deshalb nicht von jeder Versicherung gedeckt. Darum sollten Eltern beim Abschluss der Police darauf achten, dass die Versicherungsleistung deliktunfähige Personen einschließt.

Kommen Sie selbst oder Ihr Eigentum zu Schaden, kann es zudem sinnvoll sein, eine sogenannte Forderungsausfalldeckung im eigenen Versicherungsvertrag verankert zu haben, rät der Bund der Versicherten (BdV). Diese greift, wenn der Verursacher selbst keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und den Schaden auch nicht aus eigener Tasche bezahlen kann.

Schäden am Eigentum trägt man in manchen Fällen leider selbst

Ist der Verursacher erst gar nicht feststellbar, bleiben Geschädigte oft selbst auf den Folgekosten sitzen - oder müssen auch in diesen Fällen auf ihre eigenen Versicherungen zurückgreifen. So ist etwa ein demolierter Gartenzaun oder Briefkasten sowie ein Graffiti am Haus ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Sie kommt allerdings nur für den Schaden auf, wenn auch Vandalismus mitversichert ist.

Wurde das eigene Auto beschädigt, ist das ein Fall für die Kaskoversicherung. Dabei deckt die Vollkasko mit Ausnahme von beschädigten Reifen laut BdV sämtliche Vandalismus-Schäden ab. In der Teilkaskoversicherung sind immerhin noch Bruchschäden an der Verglasung versichert, wer nur eine Kfz-Haftpflicht hat, bleibt auf den Kosten der Schadensbeseitigung sitzen.

© dpa-infocom, dpa:241030-930-274907/1


Von dpa
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