Grundsätzlich ist es möglich, mehrere Minijobs gleichzeitig auszuüben - allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Minijobber müssen dabei zwei Aspekte beachten:
Liegt der monatliche Verdienst darüber, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig. Mit der Folge, dass die Beschäftigungen nicht mehr bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden können. Arbeitgeber müssen diese dann bei der gesetzlichen Krankenkasse angeben.
Nimmt jemand nur kurz einen Minijob an, ist die Verdienstgrenze für diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung nicht entscheidend. Ausschlaggebend ist dann, dass innerhalb eines Kalenderjahres Zeitgrenzen eingehalten werden. Die Beschäftigung muss dann von vornherein zeitlich begrenzt sein - auf drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Übrigens: Zusätzlich zu einem Minijob mit Verdienstgrenze darf man eine kurzfristige Beschäftigung ausüben - die beiden Verdienste werden nicht zusammengerechnet. Damit jedoch kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist wichtig, dass man die Jobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt.
Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und einen Minijob hat und einen weiteren Job annehmen will, muss wissen: Es kommt auf die zeitliche Reihenfolge an. Das bedeutet: Nur der erste Minijob bleibt bei der Minijob-Zentrale gemeldet. Ausnahme: Es handelt sich bei dem dritten Job um eine kurzfristige Beschäftigung. Dieser Job kann zusätzlich dort gemeldet werden.
Alle weiteren Jobs müssen unabhängig von der Höhe des monatlichen Verdienstes als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet werden.
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