So können Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil sichern | FLZ.de

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Veröffentlicht am 06.01.2025 07:02

So können Pflichtteilsberechtigte ihren Anteil sichern

Das OLG München entschied, dass Pflichtteilsberechtigte einen Arrest beantragen können, um Vermögen vor der Auszahlung des Pflichtteils zu sichern - unter Bedingungen. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)
Das OLG München entschied, dass Pflichtteilsberechtigte einen Arrest beantragen können, um Vermögen vor der Auszahlung des Pflichtteils zu sichern - unter Bedingungen. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)
Das OLG München entschied, dass Pflichtteilsberechtigte einen Arrest beantragen können, um Vermögen vor der Auszahlung des Pflichtteils zu sichern - unter Bedingungen. (Foto: Matthias Balk/dpa/dpa-tmn)

Nahe Verwandte haben nach dem Tod eines Angehörigen einen Anspruch auf Mindestbeteiligung am Nachlass - den sogenannten Pflichtteil. Weil es aber häufig lange dauert, die Berechnungsgrundlage und damit den konkreten Anspruch zu bemessen, sind Pflichtteilsberechtigte oft in Sorge, dass das Vermögen bis dahin von Erben verprasst oder in Sicherheit gebracht wurde. Eine Möglichkeit: das Vermögen bis zur Auszahlung des Pflichtteils einfrieren lassen.

Diesen sogenannten Arrest können Pflichtteilsberechtigte auf Antrag bewirken - das funktioniert aber nur, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind, zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts München (Az: 3 W 1443/24 e), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins verweist.

Im konkreten Fall hatte ein Pflichtteilsberechtigter gegen die Erbin einen sogenannten Arrestbefehl zur Sicherung seines Pflichtteilsanspruchs in Höhe von 400.000 Euro bewirkt. Die Erbin setzte sich hiergegen erfolglos zur Wehr. Die Richter gaben dem Pflichtteilsberechtigten recht.

Arrestgrund muss gut untermauert sein

Die Begründung: Ein solcher Arrest ist prinzipiell zulässig, wenn ein fundierter Verdacht besteht, dass die Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs vereitelt oder erschwert werden könnte. Maßgeblich ist daher insbesondere die Frage, ob Erben Handlungen tätigen, die befürchten lassen, dass vollstreckungsfähiges Vermögen ohne den Arrest nicht mehr vorhanden sein wird.

Allein die Tatsache, dass Erben Vermögenswerte an Dritte übertragen, begründe zwar für sich noch keinen Arrestgrund. Besteht aber die Gefahr, dass ein Erbe Geld auf diese Weise beiseiteschafft oder er zumindest keine wesentlichen Gegenwerte für eine Veräußerung erhält, ist ein Arrest gerechtfertigt.

Das sah das Gericht im vorliegenden Fall als gegeben an, nachdem die Erbin den einzig werthaltigen Vermögensgegenstand - ein Grundstück - veräußert hatte. Zwar tat sie das nach eigenen Angaben, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Weil sie dem Pflichtteilsberechtigten, mit dem sie schriftlich Kontakt hatte, allerdings nicht von der Veräußerung berichtete, hegte das Gericht Zweifel an ihren Absichten.

© dpa-infocom, dpa:250106-930-335575/1


Von dpa
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