Social Media am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 14.11.2024 10:44

Social Media am Arbeitsplatz: Was ist erlaubt?

Soziale Medien am Arbeitsplatz sollten mit Bedacht genutzt werden: Exzessive Nutzung kann als Arbeitszeitbetrug gelten und zu Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigung führen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Soziale Medien am Arbeitsplatz sollten mit Bedacht genutzt werden: Exzessive Nutzung kann als Arbeitszeitbetrug gelten und zu Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigung führen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Soziale Medien am Arbeitsplatz sollten mit Bedacht genutzt werden: Exzessive Nutzung kann als Arbeitszeitbetrug gelten und zu Konsequenzen wie Abmahnungen oder Kündigung führen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Kurz eine Nachricht über die Messenger-App verschicken, eine Instagram-Story posten oder einem Kollegen auf LinkedIn oder Xing zur neuen Position gratulieren – im Alltag völlig normal, am Arbeitsplatz jedoch besser mit Bedacht zu handhaben.

Denn die Nutzung sozialer Medien am Arbeitsplatz ist rechtlich häufig eine Grauzone. „Grundsätzlich ist nämlich gar nichts geregelt, so muss man das offen sagen“, sagt Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Podcast der Fachzeitschrift „Arbeit und Arbeitsrecht“. 

Interne Richtlinien zu Social Media beachten

Daher liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang soziale Medien während der Arbeitszeit genutzt werden dürfen. Viele Unternehmen haben interne Richtlinien zur Privatnutzung sozialer Medien. Sie können laut Lelley von einer eingeschränkten Nutzung bis hin zu einem vollständigen Verbot reichen.

Vor allem bei exzessiver Nutzung sozialer Medien am Arbeitsplatz sollten Beschäftigte jedoch aufpassen. Arbeitgeber können das als Arbeitszeitbetrug ansehen, da diese Zeit nicht im Sinne des Unternehmens genutzt und die Arbeitszeit somit nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Schlicht gesagt: Die eigentliche Arbeit bleibt liegen. Dies kann laut Lelley arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen - die von Ermahnungen über Abmahnungen bis hin zu Kündigungen oder in manchen Fällen sogar außerordentlichen Kündigungen reichen.

© dpa-infocom, dpa:241114-930-288504/1


Von dpa
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