Egal, ob Wertpapierdepot, Festgeld oder Sparbuch: Wer Gewinne aus Kapitalanlagen erzielt, muss diese unter Umständen versteuern. Überschreiten Dividenden, Zinsen und gewinnbringende Aktienverkäufe den Sparer-Pauschbetrag von 1000 Euro pro Jahr und Steuerpflichtigem, führt das jeweilige Kreditinstitut automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab.
Wie viel das in einem Kalenderjahr war, können Steuerpflichtige der sogenannten Steuerbescheinigung entnehmen. Banken und Sparkassen sind nämlich dazu verpflichtet, dieses Dokument über Gewinne, Verluste und abgeführte Steuer zur Verfügung zu stellen.
Ganz vollständig war dieses Dokument in der Vergangenheit aber möglicherweise nicht. Denn bislang mussten die Banken nur jene Kapitalflüsse dort aufführen, die in Euro lauteten. Wer ein sogenanntes Fremdwährungskonto besitzt und dort Erträge in fremden Währungen - etwa Schweizer Franken, US-Dollar oder britischen Pfund - erzielte, musste diese Gewinne selbst beim Finanzamt anzeigen und gegebenenfalls im Rahmen der Steuererklärung nachträglich versteuern. Mit diesem Jahr ändert sich das. Denn Banken sind jetzt verpflichtet, diese Gewinne ebenfalls anzugeben und die entsprechende Steuer abzuführen.
Für manche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die dem Fiskus gegenüber in der Vergangenheit nicht ganz ehrlich waren, kann das zum Problem werden. Wir klären die wichtigsten Fragen.
Was sind Fremdwährungskonten überhaupt und wer besitzt so etwas?
„Ein Fremdwährungskonto ist ein Konto, welches nicht in Euro, sondern in einer ausländischen Währung geführt wird“, sagt Marin Burmester, Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht bei Nielsen, Wiebe und Partner. Solche Konten machen etwa für Anlegerinnen und Anleger Sinn, die häufig Wertpapiere in fremden Währungen handeln. Der Grund: So können sie bei Käufen und Verkäufen die Risiken aus Währungskursdifferenzen vermeiden.
Aus Versehen dürfte allerdings niemand ein solches Konto besitzen. Weil es eingerichtet und verwaltet werden muss, hält Burmester das für weitgehend ausgeschlossen.
Worin bestehen die Neuerungen konkret?
An der Besteuerung an sich ändert sich im Prinzip nichts. Auch zuvor mussten Gewinne aus Fremdwährungsgeschäften dem Fiskus gemeldet und versteuert werden. Allerdings waren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zuvor selbst dafür verantwortlich, das im Rahmen ihrer Steuererklärung zu tun. Spätestens ab 2025 sind die Banken in der Pflicht, Fremdwährungsgewinne zu melden und die fällige Steuer automatisch abzuführen. Einige Institute werden es sogar bereits in diesem Jahr tun.
Hinzu kommt, dass die Finanzverwaltung den steuerrelevanten Anwendungsbereich bei privaten Fremdwährungskonten deutlich erweitert habe, sagt Rolf Müller, Rechtsanwalt, Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter bei der Steuerberatungsgesellschaft fintegra GmbH. Auch ganz normale Alltagszahlungen von verzinsten Fremdwährungskonten würden nun erfasst und fielen in die Steuerpflicht. Dadurch können Müller zufolge auch unbedarfte Anleger in eine Steuerfalle stolpern.
Warum können die Änderungen manchen Anlegern zum Verhängnis werden?
„Wer es in der Vergangenheit mit der Erklärung seiner Einkünfte in Bezug auf die Fremdwährungen nicht allzu genau genommen hat oder es schlicht nicht besser wusste, kann jetzt zielsicher entdeckt werden“, sagt Marin Burmester. Der Grund liegt auf der Hand: Bislang konnte das Finanzamt solcherlei Geschäfte nur schwer erkennen und prüfen. Wer seiner Meldepflicht und der möglichen Versteuerung nicht nachgekommen ist, musste nicht damit rechnen, aufzufliegen und dafür bestraft zu werden. Das ändert sich nun.
Erklärt die Bank für das Jahr 2024 Fremdwährungsgewinne, liegt die Vermutung nahe, dass es ähnliche Geschäfte bereits in den Vorjahren gab. Wird das Finanzamt misstrauisch, kann es für die vergangenen zehn Jahre eine Überprüfung anordnen. „Werden hierbei die nicht angegebenen Einkünfte aufgedeckt, macht der Anleger sich einer Straftat schuldig: der Steuerhinterziehung“, so Burmester.
Laut Müller gibt es Branchenschätzungen, wonach in der Vergangenheit - trotz der bereits bestehenden steuerlichen Erklärungspflichten - mehr als 90 Prozent aller privaten Fremdwährungskonten nicht offengelegt wurden.
Wie können Betroffene ihren Kopf aus der Schlinge ziehen?
Anlegerinnen und Anleger sollten spätestens jetzt ihre dem Finanzamt übermittelten Einkünfte gründlich unter die Lupe nehmen, rät Steuerberaterin Burmester. Wurden Einkünfte bislang nicht übermittelt, können diese im Rahmen einer sogenannten Selbstanzeige nachgereicht werden. Unter Umständen können Steuersünder so dem Risiko entgehen, für das Vergehen strafrechtlich belangt zu werden.
Bei der Formulierung einer solchen Selbstanzeige ist fachliche Hilfe dringend empfohlen, um alle Anforderungen an Inhalt und Umfang zu erfüllen. Wichtig sei zum Beispiel, dass die Selbstanzeige vollständige Angaben zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der vergangenen zehn Jahre enthält, sagt Burmester. In diesem Fall müssten also auch etwa nicht erklärte Einkünfte aus Vermietung oder unterschlagene Beraterhonorare offengelegt werden, um die Chance auf Straffreiheit nicht zu verspielen.
Betroffene sollten sich hierfür nicht zu viel Zeit lassen, empfiehlt Burmester. Zum einen, weil nicht ganz klar ist, ab wann die Neuregelung tatsächlich greift - manche Banken werden die Daten schon 2024 übermitteln, alle anderen spätestens ab 2025. Zum anderen, weil eine strafbefreiende Selbstanzeige hinfällig sei, wenn das Finanzamt erst einmal Kenntnis vom Fremdwährungskonto erlangt hat und beim Steuerpflichtigen nachfragt, sagt Rolf Müller. Dann wirkt die Selbstanzeige höchstens noch strafmildernd.
Was, wenn man nicht rechtzeitig aktiv wird?
Fliegt die Steuerhinterziehung auf, drohen empfindliche Strafen. Laut Burmester können hohe Geldstrafen bis hin zur Haftstrafe die Folge sein.
© dpa-infocom, dpa:240628-99-559860/2