Und wieder bleiben Tausende Passagiere am Boden: Bei der Lufthansa folgt der nächste Streik. Nachdem das Bodenpersonal der Airline zum Ende der vergangenen Woche im Ausstand war, sind nun die Flugbegleiterinnen und Flugbegleiter zur Arbeitsniederlegung aufgerufen.
Bestreikt werden jeweils von 4.00 bis 23.00 Uhr am Dienstag alle Abflüge von Frankfurt und am Mittwoch alle Abflüge von München, wie die Kabinengewerkschaft Ufo mitteilte. Die Lufthansa geht von schätzungsweise 100 000 betroffenen Passagieren aus.
Die brauchen also starke Nerven: Welche Rechte betroffene Fluggäste grundsätzlich haben - ein kurzer Überblick.
Die Fluggesellschaft muss bei Flugausfällen und Verspätungen von mehr als drei Stunden proaktiv andere Reisemöglichkeiten anbieten. Das kann automatisch passieren und etwa per E-Mail mitgeteilt werden. Ratsam ist immer, Kontakt mit der Airline aufzunehmen oder sich auf deren Internetseite zu informieren.
Die Lufthansa verwies etwa auf kostenlose Umbuchungsmöglichkeiten über lufthansa.com, die Kunden-App und über das Service-Center.
Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.
Der Haken: Sie müssen sich dann aber selbst darum kümmern, wie sie dennoch ans Ziel kommen. Oft zahlt man dabei am Ende drauf und hat zusätzlich den Organisationsaufwand.
Der Reiserechtler Paul Degott rät Reisenden, die Airline zu bemühen. Es sei günstiger, diese in der Pflicht zu lassen, sich für den Passagier um eine zeitnahe Ersatzbeförderung zu kümmern.
So sei es durch Hilfe der Airline vielleicht möglich, mit der Bahn zu einem anderen Flughafen zu fahren und von dort zu fliegen. Bei innerdeutschen Flügen bieten Airlines ihren Kunden oft auch Bahntickets an, um ans Ziel zu kommen. Wobei das zumindest am Dienstag aufgrund des parallel stattfindenden GDL-Streiks bei der Bahn als Option oft ausfallen dürfte.
Bleibt man am Flughafen und wartet etwa auf einen Ersatzflug, muss die Airline einem je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke bereitstellen. Gegebenenfalls muss sie auch eine Unterbringung in einem Hotel und die nötigen Transfers besorgen.
„Entscheidend ist, wer da streikt“, sagt Degott. Streiks oder Warnstreiks des eigenen Personals sind ein Umstand, der im Einflussbereich der Airline liegt. So zählen innerbetriebliche Streiks nach der aktuellen Rechtsprechung nicht als „außergewöhnlicher Umstand“, mit dem sie sich von der Zahlungsverpflichtung befreien könnten. Das ist wichtig für alle Lufthansa-Passagiere, deren Flug aufgrund des Warnstreiks bei der Airline ausfällt oder stark verspätet ist.
Streikt indes das Flughafenpersonal, sind die Aussichten auf Entschädigungen eher schlecht. Das gilt für Betroffene, die ihren Flug aufgrund des Ausstandes der Luftsicherheitskräfte an den Flughäfen Hamburg, Düsseldorf und Frankfurt nicht erreichen konnten.
Wie hoch mögliche Entschädigungen sind, legt die EU-Fluggastrechte-Verordnung fest. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden am Zielort oder kurzfristigen Annullierungen etwa liegen sie je nach Flugstrecke zwischen 250 und 600 Euro.
Wichtig zu wissen: Der Anspruch auf Ersatzbeförderung oder eben Rückerstattung der Ticketkosten besteht in jedem Fall und unabhängig davon, ob Passagieren auch eine Entschädigungszahlung zusteht.
„Bei einer Pauschalreise ist der Veranstalter in der Pflicht“, sagt Degott. Wer aufgrund eines Warnstreiks oder Streiks beispielsweise erst einen Tag später in den Urlaub fliegt, kann den Reisepreis anteilig mindern. Das heißt, man zahlt dann für einen Tag weniger.
Das Europäische Verbraucherzentrum bietet ein browserbasiertes Selbsthilfe-Tool bei Flugproblemen („selbsthilfe.evz.de/auf-reisen/flug/“). Einen guten Überblick gibt es auch auf der Website der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) unter „soep-online.de/rechte-flugreisen/“. An die söp können sich Betroffene außerdem kostenfrei wenden, wenn es mit der Airline etwa Streit um Erstattungen gibt.
Im Detail können Passagiere ihre Rechte zudem auf der Website der Verbraucherzentralen nachlesen (http://dpaq.de/92Lpy). Beim Prüfen von Ansprüchen kann die kostenfreie Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW helfen.
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