Wer einen polizeilichen Zeugenfragebogen bekommt, muss ihn nicht unbedingt vollständig ausfüllen. Solange es keine ausdrückliche Verpflichtung zum Ausfüllen gibt, folgt keine Strafe für eine unvollständige Beantwortung. Das geht aus dem Urteil des Landgerichts Berlin I (Az.: 525 Qs 80/24) hervor, auf welches das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ verweist.
Hinter dem Urteil steckt ein Fall, bei dem ein Zeuge von der Staatsanwaltschaft auf Strafvereitelung angeklagt wurde. Der Zeuge hätte durch das Nichtvorlegen einer Videoaufzeichnung die Ermittlungen unnötig verlängert und die Strafverfolgung behindert.
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Das Verhalten des Zeugen wird als unbeachtliches Unterlassen gewertet. In diesem Fall wurde im Zeugenfragebogen keine umfassende Sachverhaltsdarstellung verlangt. Bei einer schriftlichen polizeilichen Befragung muss nur auf die gestellten Fragen geantwortet werden. Wird nach etwas nicht explizit gefragt, so muss es auch nicht erwähnt werden. Die Gesamtaussage muss jedoch weiterhin wahr bleiben. Nur bei einer richterlichen Zeugenvernehmung müssen auch ohne gesonderte Nachfrage alle relevanten Informationen vorgelegt werden.
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