Sollen Wertpapiere eines Depots vererbt werden, stellt sich aus steuerlicher Sicht die Frage: Besser die Anteile veräußern und den Erlös als Bargeld vermachen oder das Depot übertragen, wie es ist? Nach Einschätzung des Bunds der Steuerzahler hängt das von vielen Faktoren ab - etwa dem Depotwert, den etwaigen Gewinnen durch Kurssteigerungen sowie dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbnehmer und dem damit verbundenen geltenden Freibetrag.
Der feine Unterschied: Wird das Aktienpaket als Ganzes vererbt, fällt unter Umständen Erbschaftsteuer an, wenn das Vermächtnis den geltenden Freibetrag des Begünstigten übersteigt. Bei Eheleuten liegt dieser Freibetrag bei 500.000 Euro, bei Kindern beträgt er je 400.000 Euro, bei Enkeln je 200.000 Euro, bei Geschwistern und entfernten Verwandten oder Bekannten 20.000 Euro. Werden die Depot-Anteile zuvor veräußert, werden etwaige Gewinne zusätzlich noch mit der Einkommensteuer beziehungsweise Abgeltungsteuer belegt.
Werden Aktien vererbt, wird für die steuerliche Bewertung der Kurswert am Todestag des Erblassers angenommen. Spätere Kursschwankungen spielen dann keine Rolle mehr. Hat das Depot bis zu diesem Stichtag Gewinn gemacht, rät der Bund der Steuerzahler, das Aktienpaket im Ganzen zu übertragen. So kann eine Versteuerung der Gewinne zunächst vermieden werden - unter Umständen sogar komplett.
Insbesondere, wenn das Depot an Kinder oder Enkel übertragen wird, die noch keine oder nur geringe eigene Einkünfte haben, kann das vorteilhaft sein. Denn sie können die Aktien dann über die Jahre hinweg selbst Stück für Stück verkaufen und so ihren Sparer-Pauschbetrag von derzeit 1.000 Euro jedes Jahr neu ausnutzen. Schöpfen sie auch den Grundfreibetrag (von 11.604 Euro im Jahr 2024) nicht aus, bleiben sogar noch größere Gewinne unversteuert.
Übersteigt der Gewinn die Freibeträge, profitieren Geringverdiener und Menschen ohne Einkommen unter Umständen noch von einem anderen Vorteil: Liegt der persönliche Steuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent, wird der Gewinn nur mit diesem versteuert. „Das kann im Rahmen der Günstigerprüfung über die Steuererklärung mit Abgabe der Anlage für Kapitalerträge beantragt werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
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