Wann darf ein Arbeitgeber Bewerber googeln? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 15.08.2024 13:25

Wann darf ein Arbeitgeber Bewerber googeln?

Wenn Arbeitgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens anlassbezogene Informationen mit einer Suchmaschine wie Google einholen, haben sie die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)
Wenn Arbeitgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens anlassbezogene Informationen mit einer Suchmaschine wie Google einholen, haben sie die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)
Wenn Arbeitgeber im Rahmen des Auswahlverfahrens anlassbezogene Informationen mit einer Suchmaschine wie Google einholen, haben sie die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)

Welche Informationen sind über mich im Internet zu finden? Als Bewerberin oder Bewerber lohnt es sich, zu prüfen, welchen Eindruck erste Treffer einer Suchmaschinenabfrage hinterlassen. Aber dürfen Arbeitgeber überhaupt zu Kandidatinnen und Kandidaten im Netz recherchieren?

Ganz so einfach ist es nicht, denn in Deutschland gibt es strenge Datenschutzbestimmungen. Arbeitgeber dürfen zwar grundsätzlich Informationen erheben, die objektiv für die Entscheidung für oder gegen ein Arbeitsverhältnis erforderlich sind. Über eine Suchmaschinenabfrage können Arbeitgeber in der Regel aber nichts herausfinden, was unter diese objektiven Kriterien fällt - etwa, über die fachliche Eignung.

Gericht: Arbeitgeber muss über Googlesuche informieren

Gibt es für eine Recherche im Rahmen des Auswahlverfahrens aber einen konkreten Anlass Informationen über Google einzuholen, kann eine Suchmaschinenrecherche zulässig sein. Arbeitgeber haben dann aber die Pflicht, die Person über diese Datenverarbeitung zu informieren. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az. 12 Sa 1007/23), auf das der Bund-Verlag verweist.

In dem Fall klagte ein Mann, der sich auf eine Stelle beworben hatte und letztendlich abgelehnt worden war. Im Auswahlverfahren merkte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers an, dass ihm der Name des Bewerbers bekannt vorkäme. Eine Google-Recherche ergab, dass er erstinstanzlich und nicht rechtskräftig wegen versuchten Betrugs in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde. Dem Bewerber wurde in den Fällen hauptsächlich vorgeworfen, Bewerbungen fingiert zu haben, um Entschädigungszahlungen wegen Diskriminierung von potenziellen Arbeitgebern einzufordern.

Entschädigung nach Nicht-Information

Über die Google-Recherche wurde der abgelehnte Bewerber vorab nicht informiert. Er erfuhr erst durch spätere Akteneinsicht davon. Das hielt er für unrechtmäßig und forderte Schadenersatz.

Das LAG Düsseldorf sah die Verarbeitung der Daten aus der Google-Recherche als rechtmäßig an. Die Google-Recherche war in diesem Fall laut Gericht erforderlich, um festzustellen, ob der Kläger für die Stelle geeignet ist.

Der Arbeitgeber wäre aber gemäß Datenschutzgrundverordnung verpflichtet gewesen, den Kläger über die Verarbeitung der Daten zu informieren. Da das nicht passierte, muss der Arbeitgeber dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zahlen. Das LAG begründet dies damit, dass der Kläger zum bloßen Objekt der Datenverarbeitung geworden ist und einen erheblichen Kontrollverlust mit negativen Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung erlitt.

Suchmaschine vs. Soziale Netzwerke

Wie der Bund-Verlag erklärt, geht es bei einer Google-Recherche in der Regel um öffentlich zugängliche Daten. Ganz anders sieht die rechtliche Lage noch einmal aus, wenn Arbeitgeber sich für Profile in sozialen Netzwerken interessieren - insbesondere, wenn Daten erst nach erfolgter Anmeldung verfügbar sind und es um freizeitorientierte Netzwerke geht. Nach überwiegender Ansicht ist es unzulässig, dass Arbeitgeber solche Informationen für ein Bewerbungsverfahren abfragen.

© dpa-infocom, dpa:240815-930-204068/1


Von dpa
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