Kommt es zu einer Netzstörung bei Mobilfunk, DSL, Kabel oder Glasfaser, muss der jeweilige Provider diese nicht nur unverzüglich und unentgeltlich beseitigen. Er hat auch Informations- und Entschädigungspflichten den Kundinnen und Kunden gegenüber, berichtet das Telekommunikationsportal „Teltarif.de“.
Kann die Störung nicht innerhalb eines Kalendertages nach Eingang der Störungsmeldung beseitigt werden, ist der Anbieter verpflichtet, die Kunden spätestens innerhalb des Folgetages darüber zu informieren, welche Maßnahmen er eingeleitet hat und wann die Störung voraussichtlich behoben sein wird.
Und wird die Störung nicht innerhalb von zwei Kalendertagen behoben, können Kundinnen ab dem dritten Tag eine Entschädigung verlangen - und zwar für jeden Tag, an dem das Netz vollständig ausgefallen ist. So ist es seit Dezember 2021 im Telekommunikationsgesetz geregelt. Die Höhe der Entschädigung beträgt am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent der monatlichen Grundgebühr, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent der monatlichen Grundgebühr - je nachdem welcher Betrag höher ist.
Eine Entschädigung wird übrigens auch schon fällig, wenn zur Schaltung eines neuen Internetanschlusses der Techniker nicht wie vereinbart erscheint, erklärt „Teltarif.de“. Hier sieht das Gesetz für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent der monatlichen Grundgebühr - je nachdem welcher Betrag höher ist.
Wer privat oder beruflich in jedem Fall sicherstellen möchte, notfalls trotzdem telefonieren zu können oder auch Internet zu haben, kann sich eine Prepaid-Karte oder einen alternativen Vertrag mit möglichst niedriger Grundgebühr besorgen - natürlich in einem anderen Netz als dem, das man täglich nutzt.
Bei Prepaid-Karten allerdings kann es den Expertinnen und Experten zufolge sein, dass sie vom Anbieter unter Umständen gekündigt und abgeschaltet werden, wenn sie über Zeiträume von sechs oder zwölf Monaten weder genutzt noch aufgeladen werden. Deshalb sollte so eine vorgehaltene Prepaid-SIM-Karte idealerweise drei bis vier Mal jährlich auf ihre Funktion hin überprüft werden.
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