Wollen Beschäftigte sich längerfristig vom Job freistellen lassen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrem Arbeitgeber ein Wertguthaben vereinbaren. Das Besondere daran: Der Sozialversicherungsschutz bleibt während der Auszeit bestehen, schreibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BAMS).
Das angesparte Guthaben können sie etwa für eine Pflegezeit, Elternzeit oder ein Sabbatical nutzen. Neben einer Auszeit, gibt es so auch die Möglichkeit, früher aus dem Beruf auszuscheiden - und zwar ohne die Gefahr, dass man eine Rente mit Abschlägen bekommt.
Beim Wertguthaben handelt es sich um ein freiwilliges Angebot des Arbeitgebers. Einen Anspruch auf ein Wertguthaben gibt es nicht, so das Bundesarbeitsministerium. Interessierte sollten sich beraten lassen.
Treffen Arbeitgeber und Beschäftigte eine solche Vereinbarung, sollten sie diese schriftlich festhalten - etwa in einem Einzelvertrag. Auch ein Tarifvertrag und eine Betriebsvereinbarung können Details dazu festlegen.
In der Regel gilt: Der Arbeitgeber bringt seinen Anteil an der Sozialversicherung in das Wertguthaben ein. Während Beschäftigte grundsätzlich alle Entgeltteile einfließen lassen können.
Dazu gehören neben Teilen des Bruttoentgelts etwa auch Boni, Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen und Überstundenvergütungen.
Sogar Urlaubsansprüche, die über den gesetzlich geregelten Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen, können auf diesem Arbeitskonto gutgeschrieben werden. Dafür müssen sie jedoch zuerst in einen Geldwert umgerechnet werden.
Der Arbeitgeber zahlt während der Freistellung aus dem bestehenden Wertguthaben zudem ein angemessenes Arbeitsentgelt aus - erst in dieser Phase werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Übrigens: Sollte jemand seinen Arbeitgeber wechseln oder den Arbeitsplatz verlieren, verfällt das Wertguthaben nicht. Seit 2009 kann es auf den neuen Arbeitgeber übertragen und weitergeführt werden.
Stimmt das neue Unternehmen nicht zu oder jemand bleibt ohne Job, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen folgende Möglichkeiten: das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung zu übertragen oder sich auszahlen zu lassen - nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
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