Sonderregeln dazu, wie die ehemalige Ehewohnung nach der Trennung genutzt wird, kann es nur zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern geben - und nicht mit Dritten.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az.: 7 UF 312/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar bis zur Trennung in einer Immobilie gelebt, die dem Mann gehörte. Nach dem Auszug des Mannes wohnte die Frau dort weiter. Der Mann verkaufte das Haus an seine Mutter. Einen Mietvertrag hatte die Frau jedoch weder mit ihrem Ehemann noch mit ihrer Schwiegermutter vereinbart.
Als neue Besitzerin forderte die Mutter ihre Ex-Schwiegertochter dazu auf, auszuziehen. Das sah die Frau aber nicht ein und wandte sich ans Gericht. Dort hat sie weder in erster noch zweiter Instanz Erfolg.
Laut Beschluss hat die Frau kein Recht, weiterhin im Haus zu wohnen. Begründung: Nach einer Trennung kann ein Anspruch auf die Überlassung der Ehewohnung nur gegenüber dem Ehepartner oder dem eingetragenen Lebenspartner geltend gemacht werden. Nicht aber gegenüber der Schwiegermutter.
So war letztlich vor allem maßgeblich, dass kein Mietvertrag zwischen den beiden bestand. Deshalb musste die Frau das Haus räumen.
© dpa-infocom, dpa:231222-99-385839/2