Im Streit um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung zur Schätzung des sogenannten merkantilen Minderwerts veröffentlicht. Damit ist der Wertverlust eines Fahrzeugs gemeint, der nach einem Unfall trotz fachgerechter Reparaturen und Instandsetzung übrig bleibt. Denn das Auto bleibt trotzdem ein Unfallfahrzeug - was in der Regel den Wiederverkaufswert mindert.
Der Karlsruher Senat hielt nun in einem Leitsatz fest, dass die Grundlage für die Schätzung dieses merkantilen Minderwerts ein hypothetischer Verkauf des Fahrzeugs sei. Dabei sei von Netto- und nicht von Bruttoverkaufspreisen auszugehen. Wurde der Minderwert davon abweichend doch vom Bruttopreis ausgehend geschätzt, muss demnach ein Betrag in Höhe des Umsatzsteueranteils abgezogen werden.
Im konkreten Fall hatte eine Leasingnehmerin nach einem Unfall vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners Schadenersatz gefordert. Ein von der Frau beauftragter Sachverständiger ermittelte einen merkantilen Minderwert in Höhe von 5000 Euro. Der Haftpflichtversicherer erstattete ihr aber lediglich rund 4200 Euro - mit der Begründung, es müsse ein Betrag in Höhe des Umsatzsteueranteils abgezogen werden. Zunächst hatte die Frau mit ihrer Klage um die übrigen knapp 800 Euro vor Gericht Erfolg.
Die Argumentation der Vorinstanzen hielt einer revisionsrechtlichen Prüfung des höchsten deutschen Zivilgerichts aber nicht stand. „Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist von dem merkantilen Minderwert für den Fall, dass er ausgehend vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde, ein dem Umsatzsteueranteil entsprechender Betrag abzuziehen“, urteilte der BGH. Es komme nun darauf an, ob im vorliegenden Fall die Wertminderung ausgehend vom Netto- oder vom Bruttoverkaufspreis geschätzt wurde. Da dazu im Verfahren bisher keine Feststellungen getroffen wurden, geht der Fall an das Landgericht Coburg zurück.
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