Unliebsames Weihnachtsgeschenk: Was für den Umtausch gilt | FLZ.de

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Veröffentlicht am 27.12.2024 12:00

Unliebsames Weihnachtsgeschenk: Was für den Umtausch gilt

Nicht jedes Geschenk lässt sich problemlos umtauschen: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, doch Händler handeln oft kulant. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Nicht jedes Geschenk lässt sich problemlos umtauschen: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, doch Händler handeln oft kulant. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Nicht jedes Geschenk lässt sich problemlos umtauschen: Im stationären Handel gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht, doch Händler handeln oft kulant. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Ob Deko, Kosmetik oder Socken: Nicht immer kommen Geschenke zu Weihnachten so gut an, wie man es gern hätte. Wer dem Beschenkten doch noch ein Lächeln ins Gesicht zaubern möchte, denkt nach Weihnachten womöglich über einen Umtausch nach. Doch nicht immer ist das so einfach.

Gerade für Präsente, die auf dem Weihnachtsmarkt oder im stationären Handel erworben wurden, gibt es kein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Rückgabe. „Viele Geschäfte bieten das aber auf freiwilliger Basis an“, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland (EVZ). Ihr Tipp: Am besten schon vor dem Kauf nachfragen, ob ein Umtausch oder eine Rückgabe möglich ist. Ob der Händler dann allerdings den Kaufpreis erstattet, einen Gutschein ausstellt oder den Umtausch von Ware gegen Ware zulässt, obliegt allein ihm.

Bei Onlinekauf gilt Widerrufsrecht

Wer das Geschenk im Netz gekauft hat, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht - manche Anbieter haben rund um Weihnachten sogar kundenfreundlichere Regelungen. „Wenn Ihnen ein Produkt nicht gefällt oder nicht passt, können Sie es ohne Angabe von Gründen zurückschicken“, sagt Wojtal. Einzige Ausnahme: personalisierte Geschenke und Hygieneartikel. Denn sie können nicht mehr ohne Weiteres an andere Kunden weiterverkauft werden. Gleiches gilt für Ware, bei der eine vorhandene Versiegelung geöffnet wurde.

Dabei gilt: Artikel sollten nur insoweit ausprobiert und getestet werden, wie es auch im Handel möglich wäre. Laut dem EVZ können Gebrauchsspuren sonst zu einem Wertersatzanspruch führen, der Händler darf einen Teil des Kaufpreises einbehalten.

Übrigens: Anders als es manche allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsehen, muss die Ware nicht in der Originalverpackung zurückgeschickt werden. Solche Klauseln sind dem EVZ zufolge regelmäßig unwirksam. Sicher verpackt sollten die Artikel aber trotzdem sein.

Gewährleistungsanspruch schützt vor mangelhafter Ware

Ist ein Artikel mangelhaft, gilt sowohl beim Onlinehändler als auch im stationären Geschäft ein Recht auf Austausch oder Reparatur. Denn die gesetzliche Gewährleistungsfrist unterscheidet hier nicht. Innerhalb von zwei Jahren darf fehlerhafte Ware reklamiert werden. Bei einem Mangel, der erst über zwölf Monate nach dem Kauf auftritt, muss der Kunde beweisen, dass dieser schon beim Kauf vorlag. Innerhalb der ersten zwölf Monate ist es am Verkäufer, das Gegenteil zu beweisen.

Für einen möglichen Umtausch sollten Käuferinnen und Käufer unbedingt Quittung oder Kassenbon aufbewahren. Ist beides nicht zur Hand, kann man einen Kauf - bei Kartenzahlung - auch anhand eines Kontoauszugs belegen.

© dpa-infocom, dpa:241227-930-328689/1


Von dpa
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