Nicht jeder, der in Teilzeit arbeitet, möchte dies auch. Doch was kann man eigentlich tun, wenn man beim derzeitigen Arbeitgeber bleiben und mehr Stunden arbeiten möchte?
Erst einmal: Einen Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit gibt es nicht. Aber: „Arbeitnehmer, die unbefristet in Teilzeit arbeiten, können, wenn sie ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend erhöhen möchten, ihrem Arbeitgeber den Wunsch nach Erhöhung der Arbeitszeit in Textform mitteilen“, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes.
Haben sie einen solchen Antrag auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit gestellt, müssen sie vom Arbeitgeber bevorzugt berücksichtigt werden, wenn ein entsprechender Arbeitsplatz frei wird. Allerdings nur dann, wenn dem keine dringenden betrieblichen Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstehen.
Und es gibt weitere Einschränkungen: Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss etwa nur dann berücksichtigt werden, wenn er mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber. Die Anzahl der Beschäftigten beim Arbeitgeber ist hingegen nicht relevant.
Gut zu wissen: Will man dem Arbeitgeber den Wunsch nach Erhöhung der Arbeitszeit mitteilen, genügt eine E-Mail. Die Mitteilung müsse nicht postalisch erfolgen, so Marx. Sie empfiehlt aus Beweiszwecken allerdings einen nachweisbareren Zugang beim Arbeitgeber.
Übrigens: Wer vorübergehend in Teilzeit arbeiten möchte, kann eine Brückenteilzeit nach Paragraf 9a Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beantragen. Die Arbeitszeit lässt sich so für ein bis fünf Jahre reduzieren, danach steigt sie wieder auf die vorherige Stundenzahl. Man läuft also nicht Gefahr, unfreiwillig in Teilzeit zu bleiben. Allerdings haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn ihr Arbeitgeber mehr als 45 Beschäftigte hat.
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