Ein Arzttermin, der nicht verschoben werden kann, oder etwa ein Gerichtstermin: Dafür können sich Arbeitnehmer unter Umständen bezahlt von der Arbeit freistellen lassen. In der Regel muss man im direkten Anschluss allerdings wieder am Arbeitsplatz erscheinen.
„Ein bezahlter Freistellungsanspruch besteht regelmäßig nur dann und auch nur so lange, wie aufgrund des besonderen Ereignisses die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann“, erklärt Anke Marx, Juristin bei der Arbeitskammer des Saarlandes in deren Magazin „AK-Konkret“ (Ausgabe 6/23).
Fällt das jeweilige Ereignis, für das man Anspruch auf bezahlte Freistellung hätte - etwa die eigene Hochzeit -, auf einen Tag, an dem man ohnehin nicht arbeiten müsste, dann entfällt der Anspruch in der Regel vollständig. Denn eine Freistellung stelle keinen Zusatzurlaub dar, so Marx in dem Beitrag.
Ob, in welchen Fällen und wie lange man Anspruch auf eine bezahlte Freistellung hat, verrät häufig ein Blick in den eigenen Arbeits- oder Tarifvertrag oder die entsprechende Betriebsvereinbarung.
Zwar ist eine Vergütung für Fälle, in denen Arbeitnehmer für eine nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen an der Arbeitsleistung verhindert sind, in Paragraf 616 des Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt - ohne konkrete Aufzählung von Ereignissen, die eine bezahlte Freistellung begründen können.
„Häufig wird diese gesetzliche Regelung jedoch durch den Arbeitsvertrag, einen anzuwendenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung konkretisiert oder ersetzt“, erläutert Marx. Ist dort eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen, gelte diese grundsätzlich ausschließlich. „Auch ein völliger Ausschluss der gesetzlich vorgesehenen bezahlten Freistellungsmöglichkeit ist rechtlich möglich und zulässig“, so die Juristin.
Der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn man aus persönlichen Gründen unverschuldet an der Arbeitsleistung gehindert wird, besteht allerdings immer - unabhängig von der Frage, ob man für die Zeit dann Anspruch auf Bezahlung hat. In solchen Fällen dürfe der Arbeitgeber das Fernbleiben eines Beschäftigten jedenfalls nicht sanktionieren, heißt es von der Arbeitskammer des Saarlandes.
© dpa-infocom, dpa:231222-99-385849/2