Den Zug nehmen oder doch den Flieger? Diese Frage stellt sich manchmal nicht nur bei privaten Reisen, sondern auch bei Dienstreisen. Möchten Beschäftigte dann ein anderes Verkehrsmittel nutzen als ihr Arbeitgeber vorsieht, ist eines wichtig zu wissen: Wer von beiden kann das eigentlich entscheiden?
Die kurze Antwort: In der Regel der Arbeitgeber - und zwar im Rahmen seines Weisungsrechts. Dieses ergibt sich aus Paragraf 106 der Gewerbeordnung.
Konkret heißt das zum Beispiel: „Der Arbeitnehmer kann nicht aus Umweltschutzgründen darauf pochen, die Bahn zu nehmen, wenn der Arbeitgeber aufs Flugzeug besteht, etwa weil es günstiger ist“, so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jürgen Markowski. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber auf den Zug besteht, der Beschäftigte aber lieber fliegen will.
Das vom Arbeitgeber gewählte Verkehrsmittel muss allerdings „im Rahmen der Interessensabwägung“ zumutbar für den Mitarbeiter sein, erklärt Markowski. „Mangelnde Bequemlichkeit alleine reicht dabei natürlich nicht.“
Soll ein Beschäftigter aber etwa eine komplizierte Bus-Umsteigeverbindung in einem Land nehmen, dessen Sprache er nicht versteht, könne das unter Umständen als unzumutbar gelten. Entscheide sich ein Beschäftigter dann entgegen der Weisung des Arbeitgebers dafür, ein Taxi zu nehmen, müsse der Arbeitgeber dennoch für die Kosten der Fahrt aufkommen, so der Fachanwalt.
Und wie sieht es aus, wenn Beschäftigte nicht mit Bus, Bahn oder Flieger anreisen, sondern selbst mit dem Auto fahren sollen? Das kommt darauf an. Gibt es einen Dienstwagen und ist dessen Nutzung für den Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich, dann kann der Arbeitgeber anordnen, dass Beschäftigte damit fahren.
Anders sieht es aus, wenn es um ein Privatfahrzeug geht. „Erklären sich Beschäftigte bereit, mit dem eigenen PKW zu fahren, geschieht dies freiwillig“, sagt Markowski. Einseitig angeordnet werden kann es nicht. Und - wie immer bei Dienstreisen - muss der Arbeitgeber für die Kosten der Fahrt aufkommen.
Übrigens: In vielen Betrieben werden verbindliche Rahmenbedingungen für Dienstreisen in einer allgemeinen Richtlinie festgehalten - die zu wählenden Verkehrsmittel, etwa abhängig von der Position des Beschäftigten und der Entfernung und Erreichbarkeit des Zielortes dort festgelegt. Ist das der Fall, müssen Beschäftigte diese Richtlinie auch beachten.
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