Eine Kündigung zu bekommen, das ist für viele Beschäftigte eine gefürchtete Vorstellung. Manch einer mag dann immerhin auf eine Abfindung hoffen. Doch wann hat man nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber eigentlich Anspruch darauf?
Zunächst gilt: Kündigt der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wirksam und fristgerecht, haben Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung.
„Abfindungsansprüche sind im Arbeitsrecht verhältnismäßig selten“, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Die meisten Fälle, in denen es infolge von Kündigungen zu Abfindungslösungen kommt, das sind eigentlich Einigungen, die entweder die Arbeitsvertragsparteien untereinander treffen oder die aber in Form eines Vergleichs beim Arbeitsgericht beschlossen werden.“
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Abfindung, im Gegenzug akzeptiert der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung. Und zwar unabhängig davon, ob die Kündigung vor Gericht Bestand gehabt hätte oder nicht. Arbeitgeber und Arbeitnehmer entgingen damit dem oftmals nicht gewünschten Ergebnis, im Fall einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiter zusammen arbeiten zu müssen, so Schipp.
Denn würde ein Arbeitsgericht entscheiden, dass die Kündigung unwirksam ist, etwa weil keine ausreichenden Kündigungsgründe vorliegen, würde das Arbeitsverhältnis fortbestehen - und das ohne Anspruch auf Abfindung.
Nur in seltenen Fällen gebe es davon Ausnahmen, „wenn dem Arbeitnehmer oder dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz Unwirksamkeit der Kündigung nun nicht zugemutet werden kann“, erklärt Schipp. Nach Paragraf 9 des Kündigungsschutzgesetzes kann das Arbeitsgericht in diesem Fall das Arbeitsverhältnis auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.
In der Regel liege die Latte dafür aber „sehr, sehr hoch“, betont der Fachanwalt. Nur bei leitenden Angestellten, die zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Personal befugt sind, sei ein solcher Antrag auf Auflösung durch den Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen möglich.
Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es noch eine weitere Option: Der Arbeitgeber kann bereits in der Kündigung eine Abfindung für den Fall ankündigen, dass der Beschäftigte nicht gegen die Entlassung klagt. Die Abfindung muss in dem Fall bei mindestens einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr liegen. Das regelt Paragraf 1a des Kündigungsschutzgesetzes.
Außerdem können Branchen-Tarifverträge Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vorsehen. Schließt ein Unternehmen oder gibt es betriebsbedingte Kündigungen wegen einer Umstrukturierung im Unternehmen, handelt der Betriebsrat zudem einen Sozialplan aus. Dieser legt in der Regel Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes fest, auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann auch einen Anspruch haben.
Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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