Wenn Personalmangel und volle Auftragsbücher zusammenfallen, bedeutet das für Beschäftigte oft Mehrarbeit. Das kann auf Dauer belastend sein. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fragen sich daher, ob sie die Situation einfach so hinnehmen müssen. Hier finden Betroffene Antworten auf ihre Fragen.
Grundsätzlich gilt: Beschäftigte müssen nur so viel arbeiten, wie in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart ist. Ist in einem Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung allerdings eine Überstundenregelung verankert, können Arbeitgeber tatsächlich Überstunden anordnen. Wenn nicht, können Überstunden nur bei nicht vorhersehbaren Notfällen oder Katastrophen angeordnet werden - Personalmangel oder rein wirtschaftliche Notsituationen zählen nicht dazu, heißt es in der aktuellen „BAM“ (Ausgabe September/Oktober 2022), dem Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen.
Übrigens: Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, muss dieser der Anordnung der Überstunden zustimmen.
Nein. Grundsätzlich dürfen Beschäftigte von Montag bis Samstag acht Stunden arbeiten - also höchstens 48 Stunden pro Woche. Das schreibt das Arbeitszeitgesetz vor. Zwar darf die tägliche Arbeitszeit laut Arbeitnehmerkammer vorübergehend auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die zusätzliche Arbeitszeit, die über die Höchstgrenze von 48 Wochenstunden hinausgeht, müsse dann aber innerhalb von sechs Monaten durch Freizeit ausgeglichen werden, damit der Schnitt von acht Stunden pro Tag wieder hergestellt ist.
Ja. Grundsätzlich sei das Aufgabe des Arbeitgebers, so „BAM“. Dieser könne die Arbeitszeiterfassung aber auch in die Hände der Beschäftigten legen.
Ja, sofern der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat und sie aufgrund der Vorgaben im Arbeitszeitgesetz nicht als Freizeitausgleich zu nehmen sind.
Billigen bedeutet, dass der Arbeitgeber nachträglich mit den Überstunden einverstanden ist. Wenn Arbeitgeber von den Überstunden wissen, ohne etwas dagegen zu unternehmen, handelt es sich um eine Duldung.
Für alle Überstunden, die nicht im Rahmen einer Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit aufgelaufen sind, geht das laut Arbeitnehmerkammer Bremen nur dann, wenn es im Arbeitsvertrag so vereinbart ist und der oder die Beschäftigte das möchte.
Was gilt, wenn in einem Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten ist, die besagt, dass Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind?
„Solche Klauseln sind in der Regel rechtswidrig“, schreibt die Arbeitnehmerkammer. Die sogenannten Abgeltungsklauseln seien nur wirksam, wenn in ihnen genau festgehalten ist, bis zu welcher Anzahl oder welchem Anteil Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind. Solche Vereinbarungen müssten sich aber immer im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewegen. Ist die Klausel unwirksam, müssen Arbeitgeber die Überstunden sehr wohl bezahlen.
© dpa-infocom, dpa:220922-99-861352/2