Freizeitausgleich gilt bei Krankheit als genommen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 19.09.2022 04:33

Freizeitausgleich gilt bei Krankheit als genommen

Ihr Überstundenabbau fällt mit einer Krankheit zusammen? Dann ist das Pech, denn die Überstunden gelten trotzdem als genommen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Ihr Überstundenabbau fällt mit einer Krankheit zusammen? Dann ist das Pech, denn die Überstunden gelten trotzdem als genommen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Ihr Überstundenabbau fällt mit einer Krankheit zusammen? Dann ist das Pech, denn die Überstunden gelten trotzdem als genommen. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Auf die freien Tage gefreut und dann krank geworden – so ärgerlich es ist, aber den gewährten Freizeitausgleich kann man nicht nachholen. „Man muss den Freizeitausgleich für Überstunden nicht mit dem Urlaub vergleichen, sondern mit dem arbeitsfreien Wochenende“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Das heißt, wer zum Beispiel am Freitag seine angesparten Überstunden nehmen will und Freitagfrüh krank aufwacht, kann nicht hinterher zum Chef oder zur Chefin gehen und den Ausgleich für einen anderen Tag beantragen. „Wer von Samstagvormittag bis Sonntagnachmittag krank ist und am Montag wieder zur Arbeit gehen kann, hat ja auch keinen Anspruch, das durch Krankheit verlorene Wochenende nachzuholen“, sagt Bredereck.

Auch wenn der Freizeitausgleich schon festgelegt, aber noch nicht angetreten wurde, ändert eine Erkrankung nichts: die Überstunden sind mit dem vereinbarten freien Tag ausgeglichen, selbst wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag noch krank sein sollte.

Vereinbart bedeutet: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf den Freizeitausgleich geeinigt haben. „Was im Dienstplan steht, gilt“, sagt Bredereck. In der Praxis und im Einzelfall kommt es aber darauf an, wie und wo am Arbeitsplatz solche Vereinbarungen festgehalten werden.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen freien Tag betreffend ist aus Brederecks Sicht nicht nötig. „Eine Krankmeldung betrifft ja immer die Arbeitstage. Bei einem Freizeitausgleich gibt es keine Arbeitsverpflichtung.“

© dpa-infocom, dpa:220916-99-785397/2

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