EU-„Frühstücksrichtlinien“: Herkunft von Honig aufs Etikett | FLZ.de

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Veröffentlicht am 29.04.2024 14:08

EU-„Frühstücksrichtlinien“: Herkunft von Honig aufs Etikett

Bei Honigmischungen müssen künftig die Herkunftsländer und ihr jeweiliger Anteil angegeben werden. (Foto: Carsten Rehder/dpa)
Bei Honigmischungen müssen künftig die Herkunftsländer und ihr jeweiliger Anteil angegeben werden. (Foto: Carsten Rehder/dpa)
Bei Honigmischungen müssen künftig die Herkunftsländer und ihr jeweiliger Anteil angegeben werden. (Foto: Carsten Rehder/dpa)

Die EU-Staaten haben neue Regeln zur Kennzeichnung und Herstellung von Honig, Säften, Konfitüren und Trockenmilch beschlossen. Ziel sei, Verbraucherinnen und Verbraucher besser über Inhalte und Herkunft der Lebensmittel aufzuklären und Betrug zu verringern, teilten die EU-Staaten in Luxemburg mit. Zuvor hatte bereits das Europaparlament grünes Licht für die neuen Regeln gegeben. Sie sollen spätestens zum Sommer 2026 angewendet werden.

Bei Honigmischungen müssen den Angaben nach künftig die Herkunftsländer und ihr jeweiliger Anteil angegeben werden. Dabei können die Mitgliedsstaaten selbst entscheiden, ob in ihrem Hoheitsgebiet nur die vier größten Anteile angegeben werden müssen, wenn diese zusammen mehr als die Hälfte der Mischung ausmachen.

Fruchtsäfte in drei Kategorien

Mit Blick auf die steigende Nachfrage nach zuckerreduzierten Getränken soll auch die Kennzeichnung von Fruchtsäften eindeutiger werden, wie aus der Richtlinie hervorgeht. So können die Säfte drei neuen Kategorien zugeordnet werden: „zuckerreduzierter Fruchtsaft“, „zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Konzentrat“ und „konzentrierter zuckerreduzierter Fruchtsaft“. Um als zuckerreduziert zu gelten, sollte der Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent geringer sein als bei herkömmlichem Fruchtsaft.

Vielen Verbraucherinnen und Verbrauchern sei nicht bewusst, dass ein Fruchtsaft - anders als ein Nektar - keinen zugesetzten Zucker enthalten dürfe. Die neue Norm sehe daher auch vor, dass die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker“ auf dem Etikett genutzt werden könne.

Darüber hinaus sei festgelegt worden, dass für ein Kilogramm Konfitüre künftig mindestens 450 Gramm Obst verwendet werden müssten. Dem Beschluss zufolge müssen es bei „Konfitüren extra“ 500 Gramm sein. Zudem seien Behandlungen zugelassen worden, mit denen laktosefreie Trockenmilcherzeugnisse hergestellt werden könnten.

© dpa-infocom, dpa:240429-99-850550/2


Von dpa
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