Wer sich auf einen neuen Job bewirbt, soll vielleicht vor Ort zeigen, was er oder sie draufhat oder möchte selbst das Unternehmen besser kennenlernen. Doch was gilt eigentlich beim Probearbeiten?
Muss man dann einen Tag für lau arbeiten, um dem potenziellen Chef oder der potenziellen Chefin seine Fähigkeiten zu beweisen? Nein. Das ist so nicht erlaubt. Zumindest, wenn der Jobkandidat richtig mitarbeiten soll. Probearbeiten muss grundsätzlich entlohnt werden, sagt Arbeitsrechtsanwältin Nathalie Oberthür. Damit die Probearbeit korrekt geregelt ist, sollte außerdem ein befristeter Vertrag aufgesetzt werden. Gibt es diesen nicht, beginnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Zum unentgeltlichen Kennenlernen bietet sich ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis an, sozusagen ein „Probearbeiten light“. Hier läuft der Jobkandidat nur mit, ist nicht zu Arbeit verpflichtet und erhält auch keine Bezahlung. Der Arbeitgeber tut aber gut daran, auch dieses vertraglich zu regeln. Denn hinterher lässt sich sonst nur schwer beweisen, dass es sich nur um ein Einfühlungsverhältnis und nicht um echte Arbeit, also Probearbeiten, gehandelt hat.
Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
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