Auch wenn ein Ex-Partner noch ein Kind bekommt und seine Berufstätigkeit um 50 Prozent reduziert, kann er trotzdem verpflichtet sein, seinen Kindern aus erster Ehe Unterhalt zu zahlen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall leben die Kinder nach der Scheidung bei ihrer Mutter und haben alle zwei Wochen Umgang mit ihrem Vater. Er zahlte auch Unterhalt für die Kinder, sogar über den Mindestsatz. Die Zahlungen stellte der Vater allerdings in dem Moment ein, als er mit seiner neuen Ehefrau Vater eines weiteren Kindes geworden war. Dazu reduzierte er auch seine Erwerbstätigkeit um die Hälfte, genau wie seine neue Ehefrau.
Die ehemalige Ehefrau zog vor Gericht, forderte für zwölf Monate den rückständigen Kindesunterhalt. Zu Recht, so das Urteil. Der Vater ist verpflichtet, rückwirkend Mindestunterhalt zu zahlen. Dabei wurde sein Durchschnittseinkommen aus zwölf Monaten gebildet und das viermonatige Elterngeld berücksichtigt.
Der Einkommensverlust der jetzigen Ehefrau werde durch den Bezug von Elterngeld Plus kompensiert. Daraus ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrem Mann. Von der Summe wiederum verfüge der Mann über seinen notwendigen Selbstbehalt und sei gegenüber seinen Kindern leistungsfähig, so das Gericht.
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