Kann ich nicht genommenen Urlaub mit ins neue Jahr nehmen? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 25.12.2023 05:01

Kann ich nicht genommenen Urlaub mit ins neue Jahr nehmen?

Kann unter Umständen verfallen: Urlaub, der nicht vor dem Jahreswechsel genommen wird. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Kann unter Umständen verfallen: Urlaub, der nicht vor dem Jahreswechsel genommen wird. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Kann unter Umständen verfallen: Urlaub, der nicht vor dem Jahreswechsel genommen wird. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Nur noch wenig Jahr übrig, aber noch einige Urlaubstage im Job? Dann stellt sich für Beschäftigte die Frage: Kann ich meine Urlaubstage aus 2023 mit ins neue Jahr nehmen?

Das kommt darauf an. Generell sieht Paragraf 7 des Bundesurlaubsgesetzes vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage nur unter bestimmten Voraussetzungen ins Folgejahr übertragen werden können. Nämlich dann, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe das rechtfertigen.

„Ein persönlicher Grund kann zum Beispiel Krankheit sein“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Johannes Schipp. Konnte man die Urlaubstage nicht nehmen, weil etwa termingebundene Aufträge des Arbeitgebers im Weg standen und man keinen Urlaub bekommen hat, wäre dies ebenfalls ein Grund.

In diesen Fällen müssten Arbeitnehmer ihre Urlaubstage aus 2023 jedoch im ersten Quartal des folgenden Jahres nehmen, also bis zum 31. März 2024.

Arbeitgeber muss auf Verfall von Urlaubstagen hinweisen

Allerdings gelten diese Regelungen mittlerweile nur unter einer Voraussetzung: Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten rechtzeitig darauf hingewiesen haben, wie viele Urlaubstage sie haben und dass ihr Urlaub bis zum 31. Dezember oder bis zum Ende des Übertragungszeitraums, also zum 31. März des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss. Und dass der Urlaub ansonsten mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums erlischt.

Das geht aus einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az: 9 AZR 541/15) hervor, das seine Rechtsprechung zum Thema an EU-Recht angepasst hat.

Hat der Arbeitgeber Beschäftigte entsprechend darauf hingewiesen, verfällt der Urlaub nur dann nicht, wenn einer der genannten Übertragungsgründe vorliegt. Aber: „Wenn der Arbeitgeber diese Mitwirkungspflicht nicht vollzogen hat, dann verlängert sich der Urlaubsanspruch eigentlich genau genommen bis zum Nimmerleinstag“, sagt Fachanwalt Schipp. Man könnte seine gesetzlichen Urlaubstage aus 2023 in diesem Fall also mit ins Jahr 2024 nehmen - unabhängig davon, aus welchen Gründen man sie noch übrig hat.

Für Langzeiterkrankte gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zudem eine Ausnahme. Sind sie so lange arbeitsunfähig, dass sie ihre Urlaubstage selbst bis zum 31. März des Folgejahres nicht nehmen können, dann verfallen ihre noch übrigen Urlaubstage auch im Fall eines rechtzeitigen Hinweises des Arbeitgebers nicht zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres. „Wenn ich die Urlaubstage wegen Krankheit nicht nehmen kann, dann läuft der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres ab“, so Schipp.

Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings auch, dass man seine Urlaubstage nicht nach Lust und Laune mit ins neue Jahr nehmen kann, wenn der Arbeitgeber das nicht möchte. Wird man vom Arbeitgeber rechtzeitig darauf hingewiesen, dass man die Urlaubstage bis zum Ende des Jahres nehmen muss, „dann ist der Arbeitgeber auf der sicheren Seite“, sagt Schipp. Die Urlaubstage würden dann zum 31. Dezember verfallen - wenn weder Krankheit noch betriebliche Gründe verhindert haben, dass man sie tatsächlich nehmen konnte.

Blick in Arbeitsvertrag werfen

Und was gilt, wenn man laut Arbeits- oder Tarifvertrag mehr Urlaubstage zur Verfügung hat, als gesetzlich vorgeschrieben sind?

Auch dann gelten für diese Tage die gesetzlichen Regelungen. „Wenn etwas anderes gelten soll, dann müssen das die Tarifvertragsparteien oder aber die Arbeitsvertragsparteien geregelt haben“, sagt Schipp. „Das können sie tun. Sie können zum Beispiel den übergesetzlichen Urlaub fest an das Urlaubsjahr knüpfen. Und Sie können sagen, Urlaub, der bis dann nicht genommen ist, der ist dann auch tatsächlich weg.“ Hier ist also ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag sinnvoll.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh und Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV).

© dpa-infocom, dpa:231221-99-376794/2


Von dpa
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